Immobilien verschenken - vorweggenommene Erbfolge

Egal ob Haus oder Eigentumswohnung. Wer sein Vermögen schon zu Lebzeit übergeben möchte kann das durch Schenkung machen. Doch was passiert wenn das "Verschenkte" wieder zurückgefordert wird, weil der Schenkende, z. B. durch Insolvenz, verarmt und Sozialhilfe beantragt?

Was passiert wenn das Sozialamt eine Rückabwicklung der Schenkung fordert?

Zuerst einmal das Gute. Ist der Zeitpunkt der Übertragung bereits mehr als zehn Jahre her, gibt es keine Rückgabepflicht für eine Schenkung.

Egal ob Haus oder Eigentumswohnung. Wer sein Vermögen schon zu Lebzeit übergeben möchte kann das durch Schenkung machen. Doch was passiert wenn das "Verschenkte" wieder zurückgefordert wird, weil der Schenkende, z. B. durch Insolvenz, verarmt und Sozialhilfe beantragt?

Was passiert wenn das Sozialamt eine Rückabwicklung der Schenkung fordert?

Zuerst einmal das Gute. Ist der Zeitpunkt der Übertragung bereits mehr als zehn Jahre her, gibt es keine Rückgabepflicht für eine Schenkung.


Egal ob Haus oder Eigentumswohnung. Wer sein Vermögen schon zu Lebzeit übergeben möchte kann das durch Schenkung machen. Doch was passiert wenn das "Verschenkte" wieder zurückgefordert wird, weil der Schenkende, z. B. durch Insolvenz, verarmt und Sozialhilfe beantragt?

Was passiert wenn das Sozialamt eine Rückabwicklung der Schenkung fordert?

Zuerst einmal das Gute. Ist der Zeitpunkt der Übertragung bereits mehr als zehn Jahre her, gibt es keine Rückgabepflicht für eine Schenkung.


Wenn Eltern ihren Kindern eine Immobilie übertragen, vereinbaren sie zur eigenen Absicherung in aller Regel ein Wohnungsrecht, damit sie auch weiterhin in der Immobilie wohnen können. In manchen Fällen wird auch ein Nießbrauchrecht vereinbart, bspw. wenn noch eine vermietete Einliegerwohnung vorhanden ist, und die Eltern auch weiterhin die Mieteinnahmen für sich benötigen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt und wenn „Ja“, was denn überhaupt Gegenstand der Schenkung ist.

Eine Schenkung liegt vor, wenn die Immobilie ohne vollwertige Gegenleistung der Kinder auf diese übertragen wird. Eine Gegenleistung ist nicht nur die Zahlung eines Kaufpreises, sondern kann bspw. auch die Vereinbarung von Hilfe im Haushalt oder auch von Pflegeleistungen sein. Ist die Immobilie mehr wert als die Gegenleistung, so spricht man von einer gemischten Schenkung.

Die Vereinbarung eines Wohnungsrechtes oder eines Nießbrauchs ist allerdings keine Gegenleistung der Kinder, da sich die Eltern diese Rechte vorbehalten, also eine mit diesen Rechten belastete Immobilie an die Kinder weitergeben. Die Übertragung einer Immobilie stellt also in aller Regel eine Schenkung dar.

Nun ist also zu klären, welchen Wert diese Schenkung hatte. Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung. Die Verpflichtung der Kinder zur „Rückübertragung“ besteht nämlich nur insoweit, als die Eltern auf die Immobilie angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Folgendes Beispiel:

Für die Unterbringung in einem Pflegeheim betragen die Kosten 3.500,00 € je Elternteil, also insgesamt 7.000,00 €. Die Eltern haben zusammen eine Rente von 1.900,00 €, daneben werden von der Pflegeversicherung insgesamt weitere 2.100,00 € gezahlt. Es verbleib eine Differenz von 2.000,00 € monatlich. Die Immobilie hatte einen Wert von 150.000,00 €.

Es ist also nicht auf einmal nötig Geld, zu übertragen bzw. nicht notwendig die Immobilie vollständig zurückzugeben. Die Kinder sind also nicht zur Rückgabe der Immobilie selbst verpflichtet, sondern sie müssen letztendlich Wertersatz leisten. Dies können sie monatlich leisten. Einen solchen Anspruch kann das zuständige Sozialamt im Namen der Eltern geltend machen und entsprechende Zahlungen von den Kindern verlangen.

 

Diese Zahlungsverpflichtung ist allerdings auf den Wert des Geschenkes begrenzt. Ist dieser Wert erreicht, endet die Zahlungsverpflichtung. Die Kinder erhalten von den Eltern eine Immobilie, die mit einem Wohnungsrecht bzw. Nießbrauch belastet war. Dieses Nießbrauchrecht mindert den Immobilienwert. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass diese Rechte von dem Wert der Immobilie abzuziehen sind. In diesem Fall ist natürlich ein Sachverständiger oder Gutachter hinzuzuziehen , der die Dinge berechnen kann. Nur so kann die verschenkte Immobilie mit dem richtigen Marktwert eingeschätzt werden. Denn der verbleibende Wert der Immobilie stellt die Obergrenze für den von den Kindern zu leistenden Wertersatz dar.

Würde also in unserem Beispielsfall der Wert eines Wohnungsrechtes 80.000,00 € betragen, hätten die Kinder eine Schenkung im Wert von 70.000,00 € erhalten. Sie müssten also so lange monatlich 2.000,00 € zahlen, bis der Betrag von 70.000,00 € erreicht ist.

Dieses Beispiel veranschaulich allen Lesern dass eine Immobilienschenkung auch dann sinnvoll sein kann, wenn innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung die Eltern bspw. wegen einer Heimunterbringung bedürftig werden, weil letztendlich die Zahlungsverpflichtung der Kinder auch gegenüber dem Sozialamt auf einen Bruchteil des Wertes der Immobilie begrenzt wird. Ohne Übertragung hätte die Immobilie veräußert werden müssen.

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